Abschnitt XII: Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften [1]
§ 67 (weggefallen) [2]
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RAAAE-15557
1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt XI zu Abschnitt XII geworden gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 249) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
2 i. V. mit Art. 4 Gesetz v.
(BGBl I S.
418) wird § 67 mit Wirkung v. dem Tag, an dem der
Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der
Europäischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein
Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags über die
Europäische Union in Kraft getreten ist, wie folgt
gefasst:
„§ 67 Übergangs- und
Anwendungsvorschrift aus Anlass des Austritts des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen
Union
(1) Auszubildenden, die einen
Ausbildungsabschnitt an einer Ausbildungsstätte im Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland bis zum Ablauf des Tages vor dem Tag, an dem der
Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der
Europäischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein
Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über
die Europäische Union in Kraft getreten ist (Tag des Austritts), beginnen oder
fortsetzen, wird ungeachtet des Austritts des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union abweichend von § 5
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 weiterhin Ausbildungsförderung nach Maßgabe dieses
Gesetzes bis zum Abschluss oder Abbruch dieses Ausbildungsabschnitts
geleistet.
(2) Ausländischen Auszubildenden, die bis zum Ablauf
des Tages vor dem Tag des Austritts einen Ausbildungsabschnitt beginnen und
wegen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
aus der Europäischen Union ihre persönliche Förderungsberechtigung nach § 8
Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 4 verlieren, wird weiterhin Ausbildungsförderung nach
Maßgabe dieses Gesetzes bis zum Abschluss oder Abbruch dieses
Ausbildungsabschnitts geleistet.“