BAföG § 66a

Abschnitt XII: Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften [1]

§ 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung [2]

(1) 1Für Auszubildende, denen bis zum nach zuvor bereits erworbenem Hochschulabschluss die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vorschrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Für Auszubildende, deren Bewilligungszeitraum vor dem begonnen hat, ist § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Die §§ 12, 13, 13a, 18a, 21 Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 36 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 249) geänderten Fassung sind erst ab dem anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1Für Bewilligungszeiträume, die vor dem begonnen haben, sind vorbehaltlich des Satzes 2 auch ab dem in Absatz 2 genannten Stichtag die §§ 12, 13, 13a, 18a, 21 Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 36 in der am geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Ab dem sind die in Satz 1 genannten Vorschriften in der am geltenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem begonnen haben.

(4) (weggefallen)

(5) 1Für Auszubildende, denen für einen vor dem begonnenen Ausbildungsabschnitt Förderung geleistet wurde für den Besuch einer staatlichen Akademie, welche Abschlüsse verleiht, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, sind bis zum Ende dieses Ausbildungsabschnitts § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 50 Absatz 2 Satz 4 in der am geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2§ 18 Absatz 4 Satz 1 in der ab dem geltenden Fassung gilt für sie mit der Maßgabe, dass ausschließlich die Nummer 2 anzuwenden ist.

(6) 1 Für Darlehensnehmende, denen vor dem Förderung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in der am anzuwendenden Fassung geleistet wurde, sind diese Regelung, § 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 4 und des Absatzes 5c sowie § 18a Absatz 5, die §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2 in der am geltenden Fassung weiter anzuwenden; dies gilt auch, soweit die Förderungsleistungen jeweils auch noch über den 31. August 2019 hinaus erbracht werden. 2Abweichend von Satz 1 ist § 18 Absatz 14 in der ab dem geltenden Fassung anzuwenden.

(7) 1Für Auszubildende, deren Förderungshöchstdauer für den laufenden Ausbildungsabschnitt vor dem endet, ist § 15 für diesen Ausbildungsabschnitt in der am geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Satz 1 gilt nicht für Auszubildende, die am Förderung nach § 15 Absatz 3 beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil über ihren Antrag auf Förderung nach § 15 Absatz 3 noch nicht entschieden worden ist.

(8) 1Für Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, die bis zum für ihre jeweilige Ausbildung geltenden Beginn des Semesters, der vor dem 25. Juli 2024 liegt, im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 3 die Fachrichtung gewechselt oder im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 2 die Ausbildung abgebrochen haben, ist § 7 Absatz 3 in der am geltenden Fassung für diesen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung weiter anzuwenden. 2Satz 1 gilt auch, wenn der Fachrichtungswechsel oder der Abbruch der Ausbildung zum Beginn des Semesters, der vor dem liegt, als vollzogen gilt.

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RAAAE-15557

1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt XI zu Abschnitt XII geworden gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 249) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 66a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 249) mit Wirkung v. .