BAföG § 60

Abschnitt XII: Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften [1]

§ 60 Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht [2]

Verfolgten nach § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes oder verfolgten Schülern nach § 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes wird für Ausbildungsabschnitte, die vor dem beginnen,

  1. Ausbildungsförderung ohne Anwendung der Altersgrenze des § 10 Absatz 3 Satz 1 geleistet, sofern sie eine Bescheinigung nach § 17 oder § 18 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes erhalten haben; § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bleibt unberührt,

  2. auf Antrag der nach dem nach § 17 Absatz 2 geleistete Darlehensbetrag erlassen, sofern in der Bescheinigung nach § 17 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes eine Verfolgungszeit oder verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem von insgesamt mehr als drei Jahren festgestellt wird; der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen,

  3. auf Antrag der nach dem nach § 17 Absatz 3 in der am geltenden Fassung geleistete Darlehensbetrag unter den Voraussetzungen der Nummer 2 erlassen; der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung nach § 18c Absatz 8 an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zu richten.

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RAAAE-15557

1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt XI zu Abschnitt XII geworden gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 249) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 60 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1048) mit Wirkung v. . – Zur Anwendung siehe § 66a.