Abschnitt IX: Verfahren
§ 55 Statistik [1]
(1) Über die Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr für jeden geförderten Auszubildenden folgende Erhebungsmerkmale:
von dem Auszubildenden: Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder, Wohnung während der Ausbildung, Art eines berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlusses, Ausbildungsstätte nach Art und rechtlicher Stellung, Klasse bzw. (Fach-) Semester, Monat und Jahr des Endes der Förderungshöchstdauer, Bewilligung eines Flexibilitätssemesters, Bewilligung einer Studienstarthilfe, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und den Freibetrag nach § 23 Absatz 1 Satz 2 sowie, wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, die Höhe des Vermögens nach § 27 und des Härtefreibetrags nach § 29 Absatz 3,
von dem Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden: Berufstätigkeit oder Art der Ausbildung, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und des Härtefreibetrags nach § 25 Absatz 6, Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder und der weiteren nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigten, für die ein Freibetrag nach diesem Gesetz gewährt wird,
von den Eltern des Auszubildenden: Familienstand, Bestehen einer Ehe oder Lebenspartnerschaft zwischen den Eltern, Berufstätigkeit, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und des Härtefreibetrags nach § 25 Absatz 6, Unterhaltsberechtigtenverhältnis und Art der Ausbildung der weiteren unterhaltsberechtigten Kinder sowie der nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigten, für die ein Freibetrag nach diesem Gesetz gewährt wird,
Höhe und Zusammensetzung des monatlichen Gesamtbedarfs des Auszubildenden, Kennzeichnung, ob das Einkommen der Eltern bei der Berechnung des Bedarfs außer Betracht zu bleiben hatte, auf den Bedarf anzurechnende Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern, von den Eltern tatsächlich geleistete Unterhaltsbeträge, Monat und Jahr des Beginns und Endes des Bewilligungszeitraums, Monat des Zuständigkeitswechsels im Berichtszeitraum sowie Art und Höhe des Förderungsbetrags, gegliedert nach Monaten.
(2a) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr für jeden mit Ausbildungsförderung für den Studienstart (Studienstarthilfe) geförderten Auszubildenden folgende Erhebungsmerkmale: Geschlecht, Geburtsjahr sowie die Art des nach § 56 Absatz 1 zugrundeliegenden Sozialleistungsbezugs.
(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Ämter für Ausbildungsförderung.
(4) 1Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunftspflicht. 2Auskunftspflichtig sind vorbehaltlich des Satzes 3 die Ämter für Ausbildungsförderung. 3Für das Erhebungsmerkmal Bewilligung einer Studienstarthilfe nach Absatz 2 Nummer 1 sowie die Merkmale nach Absatz 2a sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen auskunftspflichtig, sofern sie auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 abweichend von den §§ 40, 41 Absatz 1 mit der Durchführung dieser Aufgabe betraut wurden.
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RAAAE-15557
1Anm. d. Red.: § 55 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 249) mit Wirkung v. .