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NWB Nr. 47 vom Seite 4417 Fach 3c Seite 5571

ABC: V 7 . Versorgungsausgleich

EStG §§ 10, 33

Der Versorgungsausgleich ist eine Folge der Ehescheidung und ergänzt das nacheheliche Unterhaltsrecht dahingehend, daß derjenige Ehegatte, der während der Ehezeit werthöhere Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (Versorgungsanwartschaften) als sein Ehepartner erworben hat, diesem die Hälfte des Wertunterschieds zukommen lassen muß. Es wird zwischen dem sog. öffentlich-rechtlichen und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterschieden. S. 4418

I. Bürgerlich-rechtliche Ausgestaltung

1. Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich

a) Übertragung von Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 1 BGB (sog. Rentensplitting). Die Übertragung wird dadurch vollzogen, daß dem Wertausgleich entsprechende Werteinheiten dem Versicherungskonto des verpflichteten Ehegatten belastet und dem bereits bestehenden oder noch einzurichtenden Versicherungskonto des Berechtigten gutgebracht werden.

b) Begründung von Anwartschaften nach § 1587b Abs. 2 BGB (sog. Quasi-Rentensplitting). Bei Scheidung eines Beamten oder AN mit beamtenähnlichen Versorgungsansprüchen werden zugunst...