Teil 1: Rechtsgeschäfte und Handlungen
§ 9 Erteilung von Zertifikaten
1Durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes kann die Erteilung von Zertifikaten vorgesehen werden, soweit dies zur Zertifizierung nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl L 146 vom , S. 1) erforderlich ist. 2§ 8 Absatz 5 gilt entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAE-30728