Teil 4: Schlussvorschriften [1]
§ 31 Übergangsbestimmungen [2]
1§ 14a ist erstmals auf Unternehmenserwerbe anzuwenden, von denen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach dem Kenntnis erlangt. 2Für vor dem in Satz 1 genannten Tag bekannt gewordene Unternehmenserwerbe sind die §§ 55, 57, 58, 59, 61 und 62 der Außenwirtschaftsverordnung in der am geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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TAAAE-30728