Teil 2: Ergänzende Vorschriften
§ 12 Erlass von Rechtsverordnungen [1]
(1) 1Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt die Bundesregierung. 2Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 erlässt abweichend von Satz 1 das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Falle des § 4 Absatz 2im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen.
(2) Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(3) Bei Vorschriften, welche den Kapital- und Zahlungsverkehr oder den Verkehr mit Auslandswerten und Gold betreffen, ist das Benehmen mit der Deutschen Bundesbank herzustellen.
(4) 1Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich nach ihrer Verkündung dem Bundestag und dem Bundesrat mitzuteilen. 2Der Bundesrat kann binnen vier Wochen gegenüber dem Bundestag Stellung nehmen. 3Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich aufzuheben, soweit es der Bundestag binnen vier Monaten nach ihrer Verkündung verlangt.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden auf Rechtsverordnungen, durch welche die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gemäß § 4 Absatz 2 Beschränkungen des Güter-, Kapital- oder Zahlungsverkehrs mit dem Ausland angeordnet oder aufgehoben, und auf Rechtsverordnungen gemäß § 30 Absatz 2 hat.
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TAAAE-30728
1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1275) mit Wirkung v. .