Dritter Teil: Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft [1]
§ 41 Anerkennungsurkunde [2]
1Die Anerkennungsurkunde enthält
die Bezeichnung der anerkennenden Steuerberaterkammer,
Ort und Datum der Anerkennung,
Firma oder Name der Berufsausübungsgesellschaft,
die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft,
Dienstsiegel und
Unterschrift.
2Außer der Firma oder dem Namen sind keine weiteren Bezeichnungen der Berufsausübungsgesellschaft in die Anerkennungsurkunde aufzunehmen.
Fundstelle(n):
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NAAAA-73851