Zweiter Teil: Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter
§ 38 Wiederbestellung [1]
(1) Über den Antrag auf Wiederbestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.
(2) 1Der Antrag auf Wiederbestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 2§ 34 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) 1Die bestellende Steuerberaterkammer prüft, ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes gegeben sind. 2Vor der Entscheidung ist die Steuerberaterkammer zu hören, der der Bewerber im Zeitpunkt des Erlöschens oder des Widerrufs der Bestellung angehört hat. 3 § 40 Abs. 4 des Gesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Unter den Voraussetzungen des § 48 des Steuerberatungsgesetzes können auch Personen wiederbestellt werden, die ohne nochmalige Bestellung die Eigenschaft als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlangt hatten (§ 154 Abs. 1 und 3 des Gesetzes in der bis zum geltenden Fassung).
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NAAAA-73851
1Anm. d. Red.: § 38 Abs. 1 und 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. ; Abs. 3 und 4 i. d. F. der Verordnung v. (BGBl 2024 I Nr. 443) mit Wirkung v. .