DVStB § 35

Zweiter Teil: Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter

§ 35 Berufsurkunde [1]

1Die Berufsurkunde enthält

  1. die Bezeichnung der bestellenden Steuerberaterkammer,

  2. Ort und Datum der Ausstellung,

  3. Namen, Geburtsort und Geburtsdatum des Bewerbers,

  4. die Erklärung, dass der Bewerber als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter bestellt wird,

  5. Dienstsiegel und

  6. Unterschrift.

2Weitere Berufsbezeichnungen des Bewerbers sind in die Berufsurkunde nicht aufzunehmen. 3Akademische Grade oder staatlich verliehene Graduierungen sind nur aufzunehmen, wenn sie nachgewiesen worden sind.

Fundstelle(n):
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NAAAA-73851

1Anm. d. Red.: § 35 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. .