DVStB § 25

Erster Teil: Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte

§ 25 Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung [1] [2]

(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.

(2) Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt; er hat die Prüfung nicht bestanden.

(3) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer, hat Bewerber, die die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, schriftlich zu bescheiden.

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NAAAA-73851

1Anm. d. Red.: § 25 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 5 i.V. mit Art. 3 Abs. 2 Verordnung v. (BGBl 2024 I Nr. 443) wird § 25 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
 a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Ausschluß“ durch die Wörter „und Ausschluss“ ersetzt.  b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „unter Angabe der Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten und der Gesamtnote für die schriftliche Prüfung“ eingefügt.