Erster Teil: Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
§ 11 (weggefallen) [1] [2]
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-73851
1Anm. d. Red.: § 11 weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1797) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 3 i.V. mit Art. 3 Abs. 2 Verordnung v.
(BGBl 2024 I Nr. 443) wird § 11 mit Wirkung
v.
wie folgt gefasst:
„§ 11 Ende der Amtszeit der Mitglieder
der Prüfungsausschüsse
(1) Die Amtszeit der
Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihrer Stellvertreter endet vor dem Ende
ihrer regulären Amtszeit, sobald sie der Beendigung schriftlich oder
elektronisch zugestimmt haben.
(2)
1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können
abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
2§ 10 Absatz 2 gilt
entsprechend.
(3) Die für die Finanzverwaltung zuständige
oberste Landesbehörde kann im Einzelfall entscheiden, dass Mitglieder der
Prüfungsausschüsse während ihrer Amtszeit begonnene Prüfungsverfahren nach
Ablauf ihrer Amtszeit fortführen können.
(4) Endet eine Amtszeit
vor deren regulärem Ende, wird ein Nachfolger nur für die verbleibende Amtszeit
des ausgeschiedenen Mitglieds berufen.“