Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Berufsausübung
Dritter Unterabschnitt: Berufsausübungsgesellschaften [1]
§ 49 Berufsausübungsgesellschaften [2]
(1) 1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. 2Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.
(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:
Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,
Europäische Gesellschaften und
Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
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