Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
Erster Unterabschnitt: Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 89 Ahndung einer Pflichtverletzung [1] [2]
(1) Gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt.
(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine berufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(3) Gegen eine anerkannte Berufsausübungsgesellschaft wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt, wenn
eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, oder
eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.
(4) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit der Tat nicht der Berufsgerichtbarkeit unterstand.
(5) Berufsgerichtliche Maßnahmen gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und gegen die Berufsausübungsgesellschaft, der dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden.
Fundstelle(n):
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 89 Abs. 1 und 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 320) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1387) mit Wirkung v. ; Abs. 4 und 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 6 Nr. 19 Buchst. a Doppelbuchst. bb i.V. mit Art. 13 Abs. 2 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 320) wird dem § 89 Abs. 1
mit Wirkung v.
folgender Satz
angefügt:
„Gleiches gilt, wenn ein Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigter im Fall des § 76 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes gegen
Berufspflichten nach §
59d Absatz 1 bis 3 oder §
59j Absatz 4 oder 5 Satz 1 der
Bundesrechtsanwaltsordnung oder gegen Berufspflichten
nach § 52d Absatz 1 bis 3 oder § 52j Absatz 4 oder 5 Satz 1 der
Patentanwaltsordnung verstößt.“