StBerG § 86a

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs

§ 86a Durchführung der Satzungsversammlung [1]

(1) Die Satzungsversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt.

(2) 1Die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung kann vorsehen, dass die Satzungsversammlung auch wie folgt stattfinden kann:

  1. in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Satzungsversammlung) oder

  2. ausschließlich online (virtuelle Satzungsversammlung).

2Das Nähere zu hybriden und virtuellen Satzungsversammlungen bestimmt die Geschäftsordnung. 3Die Geschäftsordnung kann dabei vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen Satzungsversammlungen behandelt werden dürfen. 4In der Geschäftsordnung soll insbesondere geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung zulässig ist. 5Sofern die Geschäftsordnung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Satzungsversammlung bei deren Einberufung.

(3) 1Sieht die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung hybride oder virtuelle Satzungsversammlungen vor, so dürfen diese nur abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

  1. in der Einberufung muss angegeben werden, wie sich die Mitglieder online zur Versammlung zuschalten können,

  2. die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden,

  3. die online teilnehmenden Mitglieder müssen ihr Stimmrecht entweder während der Versammlung elektronisch oder im Anschluss an die Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe ausüben können und

  4. die Rechte der Mitglieder nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung der Satzungsversammlung müssen gewahrt werden.

2Bei einer virtuellen Satzungsversammlung muss in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die Versammlung ausschließlich online stattfindet.

Fundstelle(n):
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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: § 86a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 320) mit Wirkung v. .