StBerG § 85a

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs

§ 85a Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer [1] [2] [3]

(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Der Bundessteuerberaterkammer obliegt insbesondere,

  1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Steuerberaterkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Kammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;

  2. die Berufsordnung als Satzung zu erlassen und zu ändern;

  3. Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Steuerberaterkammern (§ 76 Abs. 2 Nr. 6) aufzustellen;

  4. in allen die Gesamtheit der Steuerberaterkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundessteuerberaterkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;

  5. die Gesamtheit der Steuerberaterkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;

  6. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert;

  7. die berufliche Fortbildung in den steuerberatenden Berufen zu fördern; sie kann den Berufsangehörigen unverbindliche Fortbildungsempfehlungen erteilen;

  8. die Verzeichnisse nach den §§ 3b und 3g zu führen;

  9. das Verzeichnis nach § 86b zu führen;

  10. eine Steuerberaterplattform nach § 86c einzurichten, die der elektronischen Kommunikation und der elektronischen Zusammenarbeit dient und die einen sicheren Austausch von Daten und Dokumenten ermöglicht zwischen den

    1. Mitgliedern der Steuerberaterkammern sowie den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften,

    2. Mitgliedern der Steuerberaterkammern, den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften und ihren jeweiligen Auftraggebern,

    3. Mitgliedern der Steuerberaterkammern, den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften und den Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten,

    4. Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer sowie den Steuerberaterkammern untereinander,

    5. Steuerberaterkammern, der Bundessteuerberaterkammer und den Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten;

  11. die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer nach den §§ 86d und 86e einzurichten;

  12. die Einrichtung und der Betrieb einer Datenbank zur Verwaltung von Vollmachtsdaten im Sinne des § 80a der Abgabenordnung und zu deren Übermittlung an die Landesfinanzbehörden.

(3) 1Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und deren Änderungen werden durch die Satzungsversammlung als Organ der Bundessteuerberaterkammer beschlossen. 2Die Vorschriften der Satzung müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. 3Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl L 173 vom , S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(3a) 1Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 ist anhand der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. 2Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. 3Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. 4Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 5Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Satzungsversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 6Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(4) Die Satzung kann zur Ausführung der gesetzlichen Vorschriften nähere Regelungen enthalten, insbesondere hinsichtlich

  1. der unabhängigen, eigenverantwortlichen und gewissenhaften Berufsausübung;

  2. der Verschwiegenheitspflicht;

  3. der zulässigen und der berufswidrigen Werbung;

  4. des Verbotes der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen;

  5. des berufsmäßigen Verhaltens gegenüber Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behörden und Steuerberaterkammern sowie gegenüber Personen, Gesellschaften und Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 6;

  6. der vereinbaren und nichtvereinbaren Tätigkeiten;

  7. der Berufshaftpflichtversicherung sowie der Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen;

  8. der besonderen Pflichten gegenüber Auftraggebern, insbesondere in Zusammenhang mit dem Umgang mit fremden Vermögenswerten;

  9. der Vereinbarung, Berechnung, Sicherung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen;

  10. der Pflichten in Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfesachen;

  11. der Voraussetzung des Führens von Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnis bestimmter Steuerrechtsgebiete hinweisen;

  12. der Gründung von beruflichen Niederlassungen und weiteren Beratungsstellen;

  13. dem Verhalten bei grenzüberschreitender Tätigkeit;

  14. der besonderen Pflichten bei der Verbindung zu einer Bürogemeinschaft;

  15. der besonderen Pflichten bei der Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von Berufsausübungsgesellschaften;

  16. der Abwicklung und der Übertragung der Praxis;

  17. der Ausbildung von Steuerfachgehilfen.

(5) 1Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und deren Änderungen sind dem Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten. 2Das Bundesministerium der Finanzen hat im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. 3Zu diesem Zweck hat ihm die Bundessteuerberaterkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. 4Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Satzungsversammlung die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. 5Soweit nicht das Bundesministerium der Finanzen die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 oder deren Änderungen im Ganzen oder in Teilen binnen drei Monaten nach Übermittlung aufhebt, ist sie unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zu veröffentlichen.

(6) 1Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und deren Änderungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung im Sinne des Absatzes 5 Satz 5 folgt. 2Stellt sich nach Inkrafttreten der Satzung heraus, dass sie ganz oder in Teilen höherrangigem Recht widerspricht, kann das Bundesministerium der Finanzen die Satzung insoweit aufheben. 3Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es der Bundessteuerberaterkammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 4Aufhebungen sind unter Angabe ihres Datums dauerhaft auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zu veröffentlichen.

Fundstelle(n):
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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: Bisheriger § 86 zu § 85a geworden gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 320) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 7 i.V. mit Art. 13 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 320) wird in § 85a Abs. 2 Nr. 3 mit Wirkung v. die Angabe „Abs. 2 Nr.“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer“ ersetzt.

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 32 Nr. 4 i.V. mit Art. 74 Abs. 12 Nr. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) wird § 85a Abs. 2 Nr. 12 mit Wirkung v. durch die folgenden Nummern 12 und 13 ersetzt:
 „12. eine Datenbank zur Verwaltung von Vollmachtsdaten im Sinne des § 80a der Abgabenordnung einzurichten und zu betreiben sowie die Vollmachtsdaten nach Maßgabe des § 80a der Abgabenordnung an die Landesfinanzbehörden zu übermitteln;
 13. eine Datenbank zur Verwaltung von Vollmachtsdaten im Sinne des § 105a Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch einzurichten und zu betreiben sowie die Vollmachtsdaten den in § 105a Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen zur Verfügung zu stellen.“