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StBerG § 78

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs

§ 78 Satzung [1]

1Jede Steuerberaterkammer gibt sich ihre Satzung selbst. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3Die Satzung und deren Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KIEHL WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: § 78 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. .

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