Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs
§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit [1]
1Die Mitglieder eines Organs oder eines Ausschusses der Steuerberaterkammer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Sie können jedoch eine angemessene auch pauschalisierte Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstausfall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten. 3Die Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 77b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3096) mit Wirkung v. unter Berücksichtigung der Änderung durch Gesetz v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. .