StBerG § 77a

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs

§ 77a Abteilungen des Vorstandes [1]

(1) 1Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung der Steuerberaterkammer es zulässt. 2Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.

(2) 1Jede Abteilung muss aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. 2Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden, einen Abteilungsschriftführer und deren Stellvertreter.

(3) 1Der Vorstand setzt die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. 2Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören.

(4) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.

(5) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: § 77a Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. ; Abs. 4 und 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 320) mit Wirkung v. .