Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs
§ 76e Anzeigepflichten [1] [2]
(1) 1Im Januar eines jeden Kalenderjahres haben die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 55a Absatz 1 Satz 3 eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter bei der zuständigen Steuerberaterkammer einzureichen. 2Aus dieser Liste müssen Name, Vornamen, Beruf, Wohnort und berufliche Niederlassung der Gesellschafter sowie deren Aktien, Stammeinlagen oder Beteiligungsverhältnisse ersichtlich sein. 3Sind seit Einreichung der letzten Liste keine Veränderungen hinsichtlich der Person oder des Berufs der Gesellschafter und des Umfangs der Beteiligung eingetreten, so genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung.
(2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 154 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 76e Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 64) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 6 Nr.12 i.V. mit Art. 13 Abs. 2 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 320) wird dem § 76e mit
Wirkung v.
folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
die Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer
Berufsausübungsgesellschaft nach der
Bundesrechtsanwaltsordnung
oder der Patentanwaltsordnung sind, haben dies der Steuerberaterkammer
unverzüglich anzuzeigen.“