Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs
§ 76b Löschung aus dem Berufsregister [1]
(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn
die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;
anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn
die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn
sie aufgelöst sind,
der nach § 50 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Unternehmensgegenstand nicht mehr besteht oder
der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.
(2) 1Die Eintragung über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ ist zu löschen, wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. 2Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 76b Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 64) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .