StBerG § 65a

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Dritter Abschnitt: Rechte und Pflichten

§ 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe [1]

1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. 2Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: § 65a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3533) mit Wirkung v. .