StBerG § 3c
Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Erster Abschnitt: Ausübung der Hilfe in Steuersachen
Zweiter Unterabschnitt: Befugnis
§ 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen [1]
Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 3c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1682) mit Wirkung v. .