StBerG § 29
Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Zweiter Abschnitt: Lohnsteuerhilfevereine
Vierter Unterabschnitt: Aufsicht
§ 29 Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen [1]
(1) Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung Vertreter zu entsenden.
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 29 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1062) mit Wirkung v. .