StBerG § 119

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit

Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften

Zweiter Teilabschnitt: Das Verfahren im ersten Rechtszug [1]

§ 119 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluss abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluss rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: Überschrift des Zweiten Teilabschnitts i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. .