StBerG § 118

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit

Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften

Zweiter Teilabschnitt: Das Verfahren im ersten Rechtszug [1]

§ 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens [2]

(1) In dem Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, lässt die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.

(2) Der Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Mitglied der Steuerberaterkammer nicht angefochten werden.

(3) 1Der Beschluss, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. 2Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: Überschrift des Zweiten Teilabschnitts i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 118 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .

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