VersStDV § 12
B. Besteuerungsverfahren
III. Nachentrichtung der Steuer und Entrichtung im Pauschverfahren
§ 12 Nachentrichtung
Die Nachentrichtung der Steuer in den Fällen des § 9 Absatz 5 und 6 des Gesetzes hat im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum zu erfolgen, in dem der Steuerentrichtungspflichtige von den Umständen Kenntnis erlangt, die die Steuerpflicht begründen.
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WAAAH-79264