§ 8 Anmeldung, Fälligkeit
(1) 1Der Steuerentrichtungsschuldner nach § 7 Absatz 2, 3, 4 oder Absatz 5 hat innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums
[1]eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung), und
die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zu entrichten.
2Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Steuerentrichtungsschuldner die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. [2]
(2) 1Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat. 2Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 6 000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. 3Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr.
(3) [3] 1Hat der Versicherungsnehmer nach § 7 Absatz 6 die Steuer zu entrichten, so hat er innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln und die selbst berechnete Steuer zu entrichten. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Gibt der zur Steueranmeldung und Steuerentrichtung Verpflichtete bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist die Steueranmeldung nicht ab, so setzt das Bundeszentralamt für Steuern die Steuer fest.
Fundstelle(n):
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TAAAH-79171
1Anm. d. Red.:
Kursiver § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist gem. § 12 Abs. 4 Satz 1
erstmals anzuwenden für Steueranmeldungen, die ab dem abgegeben
werden. Auf Steueranmeldungen, die vor dem abgegeben werden, ist
gem. § 12 Abs. 4 Satz 2 der vorherige § 8 Abs. 1 Nr. 1 in der folgenden Fassung
anzuwenden:
„1. eine eigenhändig
unterschriebene oder im Wege eines Automationsverfahrens des Bundes
übermittelte Steuererklärung abzugeben, in der er die im Anmeldungszeitraum
entstandene Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung),
und“.
2Anm. d. Red.: Kursiver § 8 Abs. 1 Satz 2 ist gem. § 12 Abs. 4 Satz 1 erstmals anzuwenden für Steueranmeldungen, die ab dem abgegeben werden.
3Anm. d. Red.:
Kursiver § 8 Abs. 3 ist gem. § 12 Abs. 4 Satz 1 erstmals
anzuwenden für Steueranmeldungen, die ab dem abgegeben werden. Auf
Steueranmeldungen, die vor dem abgegeben werden, ist gem. § 12 Abs.
4 Satz 2 der vorherige § 8 Abs. 3 in der folgenden Fassung
anzuwenden:
„(3) Hat der Versicherungsnehmer nach § 7
Absatz 6 die Steuer zu entrichten, so ist innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf
des Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine Absatz 1
entsprechende Steueranmeldung abzugeben und die selbst berechnete Steuer zu
entrichten.“