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RennwLottG § 60

II. Steuern

6. Sonstige Vorschriften

§ 60 Ermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über:

  1. die nähere Bestimmung der in Abschnitt II verwendeten Begriffe,

  2. Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Finanzbehörde,

  3. die für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden,

  4. die Bestimmung der für die Steuerzerlegung zuständigen Finanzbehörden,

  5. die Berechnung der Steuer,

  6. die näheren Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung und

  7. die Einzelheiten der Besteuerungsverfahren einschließlich der erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAH-93419

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