KraftStG § 1

§ 1 Steuergegenstand [1]

(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

  1. das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;

  2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. 2Ausgenommen hiervon sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte und verwendete Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl L 187 vom , S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl L 158 vom , S. 356) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind;

  3. die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;

  4. die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. 2Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.

(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.

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ZAAAA-73834

1Anm. d. Red.: § 1 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 8. 6. 2015 (BGBl I S. 901) mit Wirkung v. 12. 6. 2015.