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FeuerschStG § 15

§ 15 Ermächtigungen [1]

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über den Anteil an der Bemessungsgrundlage (§ 3 Absatz 1) zu erlassen.

(2) Der Bundesminister der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAA-73831

1Anm. d. Red.: § 15 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2702) mit Wirkung v. 1. 7. 2010.

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