GrStG § 29
Abschnitt III: Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer
§ 29 Vorauszahlungen
Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-73827