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NWB Nr. 28 vom Seite 2554 Fach 3c Seite 5291

ABC: L 4 . Liebhaberei

EStG §§ 2, 4, 9, 12, 15, 21; GewStDV § 1


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                          Inhaltsübersicht
  I. Begriff und Bedeutung           V. Liebhaberei bei Gewerbebetrieb
II. Absicht der Gewinnerzielung    VI. Liebhaberei bei Vermietung und
III. Anlaufverluste                     Verpachtung
IV. Liebhaberei bei Land- und     VII. Liebhaberei bei den übrigen
     Forstwirtschaft                    Einkunftsarten

I. Begriff und Bedeutung

Der ESt unterliegen die Einkünfte der in § 2 Abs. 1 EStG aufgeführten Einkunftsarten. Dabei findet ein Ausgleich zwischen den positiven und negativen Einkünften statt (Verlustausgleich). Jede Betätigung, die nicht einer dieser sieben Einkunftsarten zugeordnet werden kann, ist nicht einkommensteuerbar.

Es gibt Tätigkeiten, die sich rein äußerlich einer der Einkunftsarten zuordnen lassen, die in Wirklichkeit jedoch nicht Ausdruck eines wirtschaftlichen, auf Erzielung von Erträgen gerichteten Verhaltens sind, sondern auf privater Neigung beruhen. Derartige als Liebhaberei (Lh) bezeichnete Tätigkeiten unterliegen nicht der ESt, so daß auch daraus entstehende Verluste das zu besteuernde Einkommen nicht mindern dürfen. Sie sind vom Verlustausgleich ausgeschloss... BStBl 1980 II 152