III. Veranlagung
§ 18 Aufhebung der Veranlagung
(1) Wird dem Finanzamt bekannt, dass
die Steuerpflicht erloschen oder ein persönlicher Befreiungsgrund eingetreten ist oder
die Veranlagung fehlerhaft ist,
so ist die Veranlagung aufzuheben.
(2) 1Die Veranlagung wird aufgehoben
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, der auf den Eintritt des maßgebenden Ereignisses folgt;
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.
2Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der Aufhebungszeitpunkt. 3§ 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
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KAAAA-73800