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ABC: I 1 . Importwaren
1. Der Bewertungsabschlag für Importwaren nach § 80 EStDV ist durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. (BGBl I 402) mit Wirkung ab VZ 1999 aufgehoben worden. Das Lifo-Verfahren bleibt demgegenüber uneingeschränkt erhalten. Die nachfolgenden Ausführungen gelten somit nur noch für Wirtschaftsjahre, die vor dem geendet haben.
2. Stpfl., bei denen die Gewinnermittlung nach § 5 EStG erfolgt, können nach dem aufgehobenen § 80 EStDV bis für bestimmte WG des Umlaufvermögens ausländischer Herkunft einen Bewertungsabschlag vornehmen. Sinn und Zweck dieser Regelung war, die Lagerhaltung von Importen zu fördern, an deren Bevorratung ein volkswirtschaftliches Interesse besteht. Eine derartige Lagerhaltung ist wegen des Preisrisikos auf dem Weltmarkt nicht unproblematisch. Der Bewertungsabschlag führt zu einer Verlagerung des Gewinns vom Wirtschaftsjahr der Anschaffung in das Wirtschaftsjahr der Veräußerung, Verarbeitung oder der Entnahme des WG. Der Begünstigungseffekt ist für die Industrie nicht ohne Bedeutung, kam jedoch im wesentlichen Importeuren zugute.
3. Für den Abschlag war u. a. Voraussetzung, daß die in Anlage 3 zu § 80 EStDV aufgeführten WG (vgl. EFG 1990, 25 rkr.)...BStBl 1967 III 20