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BewG § 26

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt: Einheitsbewertung

A. Allgemeines

§ 26 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern [1] [2] [3]

Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird beim Grundbesitz im Sinne der §§ 33 bis 94, 99 und 125 bis 133 nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner gehören.

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KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: § 26 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1042) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 6 i. V. mit Art. 18 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl I S. 1794) wird § 26 mit Wirkung v. 1. 1. 2025 aufgehoben.

3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 26 siehe § 265 Abs. 7 und § 266 Abs. 5.

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