BewG Anlage 38 (zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4)
Anlage 38 (zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4) [1]
Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer

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Ein- und Zweifamilienhäuser
80 Jahre
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser
80 Jahre
Wohnungseigentum
80 Jahre
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)
80 Jahre
Museen, Theater, Sakralbauten
70 Jahre
Bürogebäude, Verwaltungsgebäude
60 Jahre
Banken und ähnliche Geschäftshäuser
60 Jahre
Einzelgaragen und Mehrfachgaragen
60 Jahre
Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen
50 Jahre
Wohnheime, Internate, Alten- und Pflegeheime
50 Jahre
Kauf-/Warenhäuser
50 Jahre
Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser
40 Jahre
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime
40 Jahre
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen
40 Jahre
Sport- und Tennishallen, Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder
40 Jahre
Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports
40 Jahre
Betriebs- und Werkstätten, Industrie- und Produktionsgebäude
40 Jahre
Lager- und Versandgebäude
40 Jahre
Verbrauchermärkte, Autohäuser
30 Jahre
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches
30 Jahre
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
Auffangklausel
Für nicht aufgeführte Gebäudearten ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: Anlage 38 angefügt gem. Gesetz v. 26. 11. 2019 (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. 3. 12. 2019.