BewG Anlage 38 (zu § 253 Absatz 2 und § 259
Absatz 4)
Anlage 38 (zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4) [1]
Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
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Ein- und
Zweifamilienhäuser | 80 Jahre |
Mietwohngrundstücke,
Mehrfamilienhäuser | 80 Jahre |
Wohnungseigentum | 80 Jahre |
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte
Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke: | |
Gemischt genutzte
Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) | 80 Jahre |
Museen, Theater, Sakralbauten | 70 Jahre |
Bürogebäude, Verwaltungsgebäude | 60 Jahre |
Banken und
ähnliche Geschäftshäuser | 60
Jahre |
Einzelgaragen und
Mehrfachgaragen | 60
Jahre |
Kindergärten
(Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen,
Hochschulen, Sonderschulen | 50
Jahre |
Wohnheime, Internate, Alten- und
Pflegeheime | 50
Jahre |
Kauf-/Warenhäuser | 50 Jahre |
Krankenhäuser,
Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser | 40 Jahre |
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude,
Vereinsheime | 40
Jahre |
Beherbergungsstätten, Hotels,
Verpflegungseinrichtungen | 40
Jahre |
Sport- und Tennishallen,
Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder | 40 Jahre |
Tief-, Hoch-
und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports | 40 Jahre |
Betriebs- und Werkstätten, Industrie- und
Produktionsgebäude | 40
Jahre |
Lager- und
Versandgebäude | 40
Jahre |
Verbrauchermärkte,
Autohäuser | 30
Jahre |
Reithallen, ehemalige
landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches | 30 Jahre |
Teileigentum ist in Abhängigkeit
von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten
zuzuordnen. | |
Auffangklausel Für nicht aufgeführte Gebäudearten ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-73784
1Anm. d. Red.: Anlage 38 angefügt gem. Gesetz v. 26. 11. 2019 (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. 3. 12. 2019.