BewG Anlage 22 (zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 6 Satz 1 und 2)
Anlage 22 (zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 6 Satz 1 und 2) [1] [2]
Gesamtnutzungsdauer

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Ein- und Zweifamilienhäuser
80 Jahre
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser
80 Jahre
Wohnungseigentum
80 Jahre
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)
80 Jahre
Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude
70 Jahre
Bürogebäude/Verwaltungsgebäude
60 Jahre
Banken und ähnliche Geschäftshäuser
60 Jahre
Einzelgaragen/Mehrfachgaragen
60 Jahre
Kindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen
50 Jahre
Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime
50 Jahre
Kauf-/Warenhäuser
50 Jahre
Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser
40 Jahre
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime
40 Jahre
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen
40 Jahre
Sport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder
40 Jahre
Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports
40 Jahre
Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude
40 Jahre
Lager-/Versandgebäude
40 Jahre
Verbrauchermärkte, Autohäuser
30 Jahre
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen, u. Ä.
30 Jahre
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: Anlage 22 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2294) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung der Anlage 22 siehe § 265 Abs. 10 und 14.