Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Sechster Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 [1]
C. Grundvermögen
IV. Sonderfälle
§ 197 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes vom (BGBl I S. 726), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl I S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts außer Betracht.
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KAAAA-73784
1Anm. d. Red.: Sechster Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3018) mit Wirkung v. 1. 1. 2009.