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BewG § 15

Erster Teil: Allgemeine Bewertungsvorschriften

§ 15 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen [1]

(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 Prozent anzunehmen.

(2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen.

(3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: § 15 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2878) mit Wirkung v. .

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