Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Vierter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997 [1]
C. Grundvermögen
II. Bebaute Grundstücke
§ 148 Erbbaurecht [2] [3]
(1) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks und für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts von dem Gesamtwert auszugehen, der sich für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude vor Anwendung des § 139 ergäbe, wenn die Belastung nicht bestünde.
(2) Der Wert des Grund und Bodens entfällt auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks.
(3) 1Der Gebäudewert entfällt allein auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts, wenn die Dauer dieses Rechts im Besteuerungszeitpunkt mindestens 40 Jahre beträgt oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf eine dem Wert des Gebäudes entsprechende Entschädigung zu leisten hat. 2Beträgt die Dauer des Erbbaurechts im Besteuerungszeitpunkt weniger als 40 Jahre und ist eine Entschädigung ausgeschlossen, ist der Gebäudewert zu verteilen. 3Dabei entfallen auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts bei einer Dauer dieses Rechts von
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unter
| 40 | bis zu | 35 Jahren | 90 Prozent |
unter | 35 | bis zu | 30
Jahren | 85
Prozent |
unter
| 30 | bis zu | 25 Jahren | 80 Prozent |
unter | 25 | bis zu | 20
Jahren | 70
Prozent |
unter
| 20 | bis zu | 15 Jahren | 60 Prozent |
unter | 15 | bis zu | 10
Jahren | 50
Prozent |
unter
| 10 | bis zu | 8 Jahren | 40 Prozent |
unter | 8 | bis zu | 7
Jahren | 35
Prozent |
unter | 7 | bis zu | 6 Jahren | 30 Prozent |
unter | 6 | bis zu | 5
Jahren | 25
Prozent |
unter | 5 | bis zu | 4 Jahren | 20 Prozent |
unter | 4 | bis zu | 3
Jahren | 15
Prozent |
unter | 3 | bis zu | 2 Jahren | 10 Prozent |
unter | 2 | Jahren bis zu 1 Jahr | 5 Prozent | |
unter | 1 | Jahr | 0 Prozent. |
4Auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks entfällt der verbleibende Teil des Gebäudewerts. 5Beträgt die Entschädigung für das Gebäude beim Übergang nur einen Teil des gemeinen Werts, ist der dem Eigentümer des belasteten Grundstücks entschädigungslos zufallende Anteil entsprechend zu verteilen. 6Eine in der Höhe des Erbbauzinses zum Ausdruck kommende Entschädigung für den gemeinen Wert des Gebäudes bleibt außer Betracht.
(4) 1Bei den nach § 146 zu bewertenden Grundstücken beträgt der Gebäudewert 80 Prozent des nach § 146 Abs. 2 bis 5 ermittelten Werts; der verbleibende Teil des Gesamtwerts entspricht dem Wert des Grund und Bodens. 2Bei bebauten Grundstücken im Sinne des § 147 Abs. 1 ist der Wert des Grund und Bodens nach § 147 Abs. 2 Satz 1 und der Gebäudewert nach § 147 Abs. 2 Satz 2 zu ermitteln.
(5) Für Wohnungserbbaurechte oder Teilerbbaurechte gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Das Recht auf den Erbbauzins wird weder als Bestandteil des Grundstücks noch als gesondertes Recht angesetzt; die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses ist weder bei der Bewertung des Erbbaurechts noch als gesonderte Verpflichtung abzuziehen.
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KAAAA-73784
1Anm. d. Red.: Vierter Abschnitt angefügt gem. Gesetz v. 20. 12. 1996 (BGBl I S. 2049) mit Wirkung v. 28. 12. 1996; Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018) mit Wirkung v. 1. 1. 2009.
2Anm. d. Red.: § 148 i. d. F. des Gesetzes v. 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878) mit Wirkung v. 1. 1. 2007.
3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 9 i. V. mit Art. 18 Abs. 3 Gesetz v. 26. 11. 2019 (BGBl I S. 1794) wird § 148 mit Wirkung v. aufgehoben.