§ 4 Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
1Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters im Sinne der Artikel 50 und 51 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung ist auf die von den Buchstaben B der Anhänge I und II der Verordnung erfassten Einfuhren beschränkt. 2Die Steuerfreiheit für Sammlungsstücke und Kunstgegenstände (Artikel 51 der Verordnung) hängt davon ab, dass die Gegenstände
unentgeltlich eingeführt werden oder
nicht von einem Unternehmer geliefert werden; als Lieferer gilt nicht, wer für die begünstigte Einrichtung tätig wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAC-49515