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ABC: E 12 . Erfinder
I. Rechtsgrundlagen
Die Besteuerung der Einkünfte aus Erfindertätigkeit richtet sich nach den Vorschriften des EStG. Stl. Vergünstigungen für freie Erfinder waren in der VO v. (BGBl 1951 I 387) und für AN-Erfinder in der VO v. (BGBl 1951 I 388) geregelt. Diese Vorschriften erlangten durch Art. 3 § 1 StÄndG 1968 v. (BGBl 1969 I 141) rückwirkend Gesetzeskraft. Die Geltungsdauer dieses Gesetzes ist zuletzt durch Art. 10 StBerG v. (BGBl 1984 I 1493) bis einschl. 1988 festgelegt worden. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht erfolgt. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, weitere Verlängerungen zu gewähren ( BFHE 183, 146).
Die heute geltenden Rechtsgrundlagen sind die Vorschriften des EStG, insbes. die über die einzelnen Einkunftsarten und über die Einkünfteermittlung.
II. Steuerliche Behandlung der selbständig tätigen Erfinder
1. Einkunftsart. Erfindertätigkeit ist eine Tätigkeit, die auf die Erzielung einer patentfähigen Erfindung gerichtet ist, gleichgültig, ob ein Patent erteilt wird oder nicht. Selbständig tätige Erfinder erzielen aus planmäßiger Erfindertätigkeit freiberufliche Einkünfte i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG; soweit die Bezüge im Rahmen eines Gewerbebetriebs oder einer LuF anfallen, lie...BStBl 1970 II 319BStBl 1978 II 545