Anlage 5 (zu § 24 Absatz 5) [1]
Berechnung des Durchschnittssatzes für Land- und Forstwirte im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Für die Berechnung gilt Folgendes:
Der maßgebliche Zeitraum beträgt drei Jahre. Er beginnt mit dem 1. Januar des vierten Jahres und endet mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten Jahres jeweils vor dem Jahr, in dem die Neuberechnung erfolgt. Die Neuberechnung erfolgt auf Grundlage der Daten aus der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung für Deutschland und der Umsatzsteuerstatistik. Der neu berechnete Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet.
Der Durchschnittssatz ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema:
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Vorsteuer im
maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer
3 versteuern | ||
x | 100 | |
: | Umsätze
im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1
Nummer 3 versteuern | |
= | Durchschnittssatz in
Prozent |
Die Vorsteuer im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema:
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Vorsteuer aller
Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, und der
regelbesteuerten Landwirte jeweils im maßgeblichen Zeitraum | ||
./. | Vorsteuer der regelbesteuerten Landwirte im maßgeblichen
Zeitraum | |
= | Vorsteuer im
maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer
3 versteuern |
Die Umsätze im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, ergeben sich aus folgendem Berechnungsschema:
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Produktionswert der
Landwirtschaft | ||
./. | innerbetrieblich
verbrauchte und erzeugte Futtermittel | |
+ | Verkäufe von
lebenden Tieren an andere landwirtschaftliche Betriebe | |
+ | Verkäufe von gebrauchten Anlagegütern an andere
landwirtschaftliche Betriebe | |
./. | Umsätze
der regelbesteuerten Landwirte | |
= | Umsätze im
maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer
3 versteuern |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAB-44784
1Anm. d. Red.: Anlage 5 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 387) mit Wirkung v. .