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ABC: B 8 . Bewachungskosten/Hundehaltung
I. Bewachungskosten/Sicherheitsmaßnahmen
1. Abz. BA sind alle laufenden Aufwendungen, die der Bewachung der beweglichen oder unbeweglichen WG des BV bei den Einkünften aus LuF, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit dienen. Sofort abz. und keine HK sind auch Aufwendungen für die Bewachung während eines Bauvorhabens (HHR § 6 Anm. 715 [Versicherung]). Waffen unterliegen nach der AfA-Tabelle für die Forstwirtschaft (Tabelle Nr. 7 Ziff. 4.5.1) einem AfA-Satz von 5 v. H.
Alarmanlagen sind als Betriebsvorrichtungen ggf. selbständig zu aktivieren und gesondert abzuschreiben (s. BdF BStBl 1967 II 127 Tz. 16). Nach der AfA-Tabelle für die allg. verwendbaren Anlagegüter Ziff. 3.11.7 (s. NWB G F. 3 S. 5041) gilt eine Nutzungsdauer von 8 Jahren und ein AfA-Satz von 12 v. H.
2. Als WK abz. sind Bewachungskosten, sofern sie ”zur Sicherung von Einnahmen” i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG dienen (Sicherungskosten). Das mag bei Aufwendungen zur Bewachung des privaten Haus- und Grundbesitzes (z. B. für Wach- und Schließgesellschaft) zweifelhaft sein, da häufig die Vermögensebene berührt ist, es dürfte aber bei Aufwendungen zur Bewachung von Miethäusern zu bejahen sein (a. ...