Dritter Teil: Tarif; Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen
§ 23 Steuersatz [1]
(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.
(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.
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OAAAA-73680
1Anm. d. Red.: § 23 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1912) mit Wirkung v. .