Zweiter Teil: Einkommen
Zweites Kapitel: Sondervorschriften für die Organschaft
§ 16 Ausgleichszahlungen [1]
1Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. 2Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen anstelle des Organträgers zu versteuern.
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OAAAA-73680
1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1912) mit Wirkung v. .