4. Verträge mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen und Organen der staatlichen Wohnungspolitik (Baufinanzierungsverträge)
§ 14 Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne des § 13 sind
am als gemeinnützig anerkannte Wohnungsunternehmen,
gemeinnützige Siedlungsunternehmen,
Unternehmen, die vor Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes zur Ausgabe von Heimstätten zugelassen waren,
andere Wohnungs- und Siedlungsunternehmen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Das Unternehmen muss im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sein;
der Zweck des Unternehmens muss ausschließlich oder weit überwiegend auf den Bau und die Verwaltung oder Übereignung von Wohnungen oder die wohnungswirtschaftliche Betreuung gerichtet sein. 2Die tatsächliche Geschäftsführung muss dem entsprechen;
das Unternehmen muss sich einer regelmäßigen und außerordentlichen Überprüfung seiner wirtschaftlichen Lage und seines Geschäftsgebarens, insbesondere der Verwendung der gesparten Beträge, durch einen wohnungswirtschaftlichen Verband, zu dessen satzungsmäßigem Zweck eine solche Prüfung gehört, unterworfen haben. 2Soweit das Unternehmen oder seine Gesellschafter an anderen Unternehmen gleicher Art beteiligt sind, muss sich die Überprüfung zugleich auf diese erstrecken.
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GAAAA-73661