4. Verträge mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen und Organen der staatlichen Wohnungspolitik (Baufinanzierungsverträge)
§ 13 Inhalt der Verträge
(1) 1Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind Verträge mit einem Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen (§ 14) oder einem am anerkannten Organ der staatlichen Wohnungspolitik (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Gesetzes), in denen sich der Prämienberechtigte verpflichtet,
einen bestimmten Kapitalbetrag in der Weise anzusammeln, dass er für drei bis acht Jahre laufend, jedoch mindestens vierteljährlich, der Höhe nach gleich bleibende Sparraten bei dem Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen oder dem am anerkannten Organ der staatlichen Wohnungspolitik einzahlt, und
den angesammelten Betrag und die Prämien zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bezeichneten Zweck zu verwenden (§ 16),
und in denen sich das Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen oder das am anerkannte Organ der staatlichen Wohnungspolitik verpflichtet, die nach dem Vertrag vorgesehene Leistung (§ 16) zu erbringen. 2§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Die Verträge können zugunsten dritter Personen abgeschlossen werden.
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen werden gleichgestellt
zusätzliche Einzahlungen, soweit sie in einem Kalenderjahr nicht höher sind als der Jahresbetrag der in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen, sowie
zusätzliche Einzahlungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen, bis zur Höhe des nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz geförderten Betrags.
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GAAAA-73661